Unsere Satzung

Stand 2022

Jeder Verein benötigt nach dem Vereinsrecht eine Satzung, welche die Grundlage, also Bestimmungen und Vorgensweisen wie der Verein zu agieren hat, bildet.

Vereinssatzung Anglerverein Rostock-West e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Anglerverein Rostock-West e. V.
und ist juristische Person und in das Vereinsregister bei der Hansestadt Rostock unter der Registernummer 545 im Sinne des § 21 BGB eingetragen.
Er ist Mitglied im Verband Deutscher Sportfischer e.V. (VDSF) und im Landesanglerverband Mecklenburg Vorpommern sowie Kreisanglerverband der Hansestadt Rostock e. V. und erkennt deren Satzung an.

Er hat seinen Sitz in der Hansestadt Rostock.
Das Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Aufgabe

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zweck der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vorstands und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung Ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand bzw. durch die Geschäftsordnung festgelegt.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Anglerverein Rostock-West e. V. der Hansestadt Rostock ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Mitgliedern des VDSF.
  7. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Erhaltung und Pflege der Natur sowie Gesunderhaltung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit und damit auch für die Volksgesundheit.
    • Der Anglerverein ist ein auf die innere Verbundenheit und Liebe sowie Hege und Pflege der Fischbestände aufgebaute Anglerorganisation.
    • Zur Erfüllung der Aufgaben verpflichten sich die Mitglieder, an den Gewässern ihres Verbandes Arbeitsstunden zu leisten.
    • Die Höhe der Arbeitsstunden wird bei der jährlichen Mitgliederversammlung, entsprechend der Vorgaben und der Notwendigkeit an ihren Vereinsgewässern festgelegt.
    • Dem Vorstand des Anglervereins Rostock-West e. V. Obliegt die Vertretung der Interessen der Mitglieder.
      Dazu zählen vorrangig:
      • Die Zusammenarbeit mit allen staatlichen Organen, Ämtern und Institutionen auf der Ebene der Kommune in allen Belangen des Angelsports.
      • Mitwirkung bei der Durchsetzung und Gesetzgebung auf dem Gebiet des Fischereirechts, der Jagd, der Landschaftspflege, des Umweltschutzes sowie der Reinhaltung und Pflege des Wassers und der Gewässer.
      • Vertretung der Interessen der Angler bei Verbänden und Vereinigungen, deren Zielsetzung ebenfalls auf die Erhaltung, Pflege der Landschaft und der freilebenden Tierwelt gerichtet sind.
      • Mitwirkung bei der Erhaltung, Reinhaltung und Schaffung gesunder Gewässer mit artenreichem Fischbestand.
      • Sicherung der Schulung und Ausbildung des Gewässerwarts und der Mitglieder in allen Fragen der Gewässerpflege, der Bewirtschaftung und des waidgerechten Angelns und Verhaltens.
      • Wahrnehmung des Fischereirechts und der Rechtsvertretung aus der Nutzung der Gewässer und Bodenflächen.
      • Anleitung und Koordinierung der Arbeit der Gewässerwirtschaft in und auf den Vereinsgewässern.
      • Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und des Turnierangelsports.
      • Förderung des Verständnisses der Angler für alle Fragen der Landschaftspflege und der freilebenden Tierwelt.
      • Mitwirkung der Schaffung von Möglichkeiten einer naturnahen Erholung und Entspannung.
      • Organisierung und Durchführung von Veranstaltungen und Erfahrungsaustauschen. Aus- und Weiterbildung der Mitglieder, gemeinschaftliches Angeln, einschließlich Hege- und Pokalangeln.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen aber auch juristische Personen werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Mitgliedschaft in der Kinder- und Jugendgruppe bis Vollendung des 18. Lebensjahres, stimmberechtigt ab 12.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Bestätigung der Aufnahme erworben. Die Bestätigung erfolgt nach der Antragstellung innerhalb von 2 Monaten. Wird eine Antragstellung nicht bestätigt, kann schriftlich eine Anhörung beim Vorstand mit erweitertem Vorstand beantragt werden.
  3. Die Mitglieder haben das Recht, entsprechend ihrer Satzung beraten und betreut zu werden.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gesetzgebungen
         • des Fischereirechts,
         • des Naturschutzes,
         • des Umweltschutzes,
         • des Gewässerschutzes,
         • der Landschaftspflege,
         • der Satzung und Rechtsordnungen einzuhalten und
         • die durch den Landesanglerverband und Anglerverein beschlossenen Beiträge zu entrichten.
  5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss und Streichung aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten, zulässig. Eine Bestätigung der Kündigung erfolgt schriftlich durch den Vorstand.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte oder Vereinsrechtsordnungen verstoßen hat, wobei ein Grund zum Ausschluss ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist, durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit den Gründen anzugeben und dem auszuschließenden Mitglied durch Einschreibebrief zu übermitteln.

Gegen den Ausschlussbescheid des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Bei fristgemäßer Berufung hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen.

Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschuss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht fristgemäß eingelegt, gilt das als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Verbände, deren Satzung vom Anglerverein anerkannt sind, erhalten Mitteilung über Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

  1. Bei Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag zu zahlen.
  2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages ist nach Festlegungen des Vereins einmal jährlich zu entrichten. Der Beitrag ist zu Beginn des Jahres im voraus fällig.
  3. Mitglieder, die ihren Beitragszahlungen nicht nachgekommen sind, sind von der Mitgliederliste zu streichen.
  4. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Engpässe des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  5. Ehrenrat und Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  6. Erlassen wird Vorstandsmitgliedern der Mitgliedsbeitrag, Verbandsbeiträge, die LAV-Angelberechtigung, weitere Gewässerkarten (sofern im Sinne des Vereines erforderlich) und der Arbeitseinsatz. Sie haben trotzdem die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 6 – Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 – Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 und maximal 15 Personen und setzt sich zusammen aus

dem geschäftsführenden Vorstand bestehend aus:
     a) 1. Vorsitz,
     b) 2. Vorsitz,
     c) Kassenverwaltung und

dem erweiterten Vorstand bestehend aus:
     a) bis zu 12 Beisitzenden.

Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Ort des Gerichtsstandes ist Rostock.

§ 8 – Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

Der Vorstand darf Satzungsänderungen, auch ohne die Durchführung einer Mitgliederhauptversammlung, auf Verlangen eines Gerichtes oder Gesetzes beschließen.

§ 9 – Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Restvorstand eine Nachbesetzung vornehmen. Die Nachbesetzung ist bei der nächstliegenden Mitgliederversammlung bekannt zugeben und zur Abstimmung zu bringen.

§ 10 – Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 11 – Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
  2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, den Zweck des Vereins oder Verschmelzung sowie Vereinsauflösung.
  3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.
  4. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder aus dem Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen, unter Angabe der vorläufigen festgelegten Tagesordnung, durch Einladung in Textform einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dieses bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich von Mitgliedern beantragt wird. Über die vorgeschlagenen Ergänzungen der Tagesordnung muss von der Mitgliederversammlung abgestimmt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig der anwesenden Mitglieder, immer beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gefasst. Satzungsänderungen – einschließlich des Vereinszwecks – und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmungen im Falle von Präsenzveranstaltungen erfolgen durch Handzeichen.

Die Mitgliederversammlung kann auch als sog. virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Dabei üben die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation (insbesondere mittels Video- oder Telefonkonferenz) aus. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist ebenfalls zulässig, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, im Rahmen einer Präsenzversammlung ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.

Die Mitglieder des Vereins können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der Vorstand die Beschlussvorlage jedem Mitglied in Textform durch Versand an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt der Vorstand die Frist, innerhalb der die Stimmabgabe zu erfolgen hat, und ob die Stimmabgabe in Textform oder per E-Mail zu erfolgen hat. Die Frist beträgt mindestens zwei Wochen ab Absendung der Beschlussvorlage an das Mitglied. Die Beschlussvorlage gilt als zugegangen, wenn sie an die in der Beschlussvorlage angegebene Post- bzw. E-MailAdresse gesendet ist. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 15 % der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben und der Beschluss mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst worden ist. Der Vorstand teilt das Abstimmungsergebnis allen Mitgliedern binnen einer Frist von zwei Wochen in Textform mit.

§ 12 – Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 13 – Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist in der Jahreshaupt- und Generalversammlung zu berichten. Sie dürfen im Anglerverein kein weiteres Amt führen.

§ 14 – Ehrenrat

Es besteht die Möglichkeit, einen Ehrenrat zu bilden. Im Falle seiner Existenz hat er folgende Aufgaben:

a) In allen Streitfällen unter Mitgliedern, sofern er von dem erweiterten Vorstand oder einem Mitglied angerufen wird, als Schlichtungsausschuss tätig zu werden;
b) Über Berufungen bei Ausschlüssen und Vereinsstrafen nach § 15 der Satzung zu entscheiden.

§ 15 – Vereinsstrafen

Eine Vereinsstrafe kann verhängt werden, wenn ein Mitglied
     a) sich vereinsschädigend/unfair und unsportlich verhält,
     b) gegen die Standesehre verstößt
     c) gegen Weisungen des Vorstandes verstößt,
     d) die Satzung und Vereinsordnungen missachtet.

Vereinsstrafen können sein:

  1. Aufforderung für zusätzliche Aktivitäten bei der Erfüllung des Vereinszweckes und Unterstützung zur Lösung der Vereinsaufgaben,
  2. Ermahnung bzw. Verwarnung,
  3. der befristete Ausschluss:
         a) der Benutzung der Vereinseinrichtungen,
         b) den Vereinsveranstaltungen,
  4. der Verlust eines/mehrerer Vereinsämter,
  5. das Ruhen der Wählbarkeit,
  6. der Entzug des Stimmrechts:
         a) dauernder
         b) zeitweiser,
  7. das Ruhen der Mitgliedschaft,
  8. die Streichung der Mitgliedschaft,
  9. der Ausschluss aus dem Verein (Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein)

Zur Festlegung einer Strafe hat jedes Mitglied das Recht auf Anhörung beim Vorstand.
Der Vorstand ist verpflichtet, dieses dem Mitglied rechtzeitig, schriftlich zu übermitteln

Wird vom Mitglied das Recht auf Anhörung nicht wahrgenommen, ist die Strafe als anerkannt anzusehen.

Eine Streichung der Mitgliedschaft erfolgt ohne Anhörung. Gründe können sein:

  • Eine oder mehrere Ermahnungen bei Nichterfüllung der Pflichten nach der Satzung,
  • nach zweimaligen Nichterscheinen bei der Mitgliederversammlung.

Die Streichung der Mitgliedschaft bedarf keiner Mitteilung an das zu streichende Mitglied.

§ 16 – Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, sodass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt zu konsultieren.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt das Vermögen an die Hansestadt Rostock, den „Kreisanglerverband Rostock e.V.“, das er unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Angelsports zu verwenden hat.

Ist die Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit, die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren: Es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Rostock, den 21.08.2022

Cookie Consent mit Real Cookie Banner